Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz
(BFSG) im Web

Das barrierefreie Surfen im Netz ist für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit, für andere hingegen ein unerreichbares Ziel. Dies ändert sich jetzt jedoch, denn das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz macht ab 2025 auch Barrierefreiheit im Web für Unternehmen verpflichtend. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte zum Thema und die gesetzlichen Eckdaten, um Ihre Website barrierefrei gestalten können.

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Ab Juni 2025 wird es zur Pflicht: Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird es für Websitebetreiber, seien es Behörden, Dienstleistungsunternehmen oder Händler, verpflichtend eine barrierefreie Nutzung der eigenen Website zu ermöglichen. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst und verraten Ihnen, was genau das Gesetz für Sie bedeutet.

Das BSFG – warum wird es jetzt auch für mich relevant?

Was ist das BSFG? Ganz einfach: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz soll sicherstellen, dass Informationen im digitalen Raum für alle zugänglich sind. Egal, ob mit oder ohne Behinderung. Genau heißt es:
„Produkte müssen barrierefrei sein, also ohne Erschwernis und ohne fremde Hilfe für behinderte Menschen auffindbar, zugänglich und nutzbar sein.“
Unabhängig von der körperlichen Zugänglichkeit soll die informelle Abschottung von Menschen mit Behinderung im digitalen Raum verhindert werden. Welche Punkte genau davon im Webdesign und der Web-Entwicklung betroffen sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wer vom BSFG betroffen ist

Verpflichtet zur Barrierefreiheit im Web werden folgende Wirtschaftsakteure:

  • Hersteller von Produkten mit digitalen Inhalten

  • Anbieter von digitale Dienstleistungen mit Verbraucherbezug, wie beispielsweise Personenbeförderung, Bankdienstleistungen, Buchungsportale, e-Shop-Betreiber, etc.

Genau heißt es: „Denn [das Geschäft] betreibt über die Webseite sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Dabei handelt es sich um Dienstleistungen der Telemedien, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“

Wir empfehlen Ihnen, im Vorhinein mit einem Rechtsbeistand zu klären, ob Ihre Website unter das BFSG fällt und Sie die Regelungen zur Barrierefreiheit einhalten müssen!

Ausgenommen sind solche Websites, die sich an einen geschlossenen Personenkreis richten, also nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen.

Ab wann tritt das Gesetz in Kraft?

Das BSFG tritt am 28. Juni 2025 offiziell in Kraft.

  • Für Dienstleistungserbringer gilt von da ab eine Frist von 5 Jahren, bis 2030.

  • Für Banken und den Nahverkehr (sogenannte Selbstbedienungsterminals) gilt sogar eine Frist von 15 Jahren, bis 2040.

Barrierefreiheit für Ihren Website Relaunch

Die Richtlinien zur Barrierefreiheit sollten bereits in Ihrem jetzigen Website Relaunch einfließen. Nachträgliche Anpassungen gemäß der Vorgaben des WCAG sind ansonsten kostspielig und mühsam. Hier spielen Entscheidungen z.B. zum CMS, Pagebuilder, Schriftarten, UX Design und zur Nutzerführung mit ein, die im Idealfall vor Relaunch beachtet werden sollten.

Hintergrund des Gesetzes für Barrierefreiheit im Web

Barrierefreiheit ist ein Thema, das schon lange diskutiert wird. Kernaussage der UN Behinderten Rechts Konvention (BRK) für Menschen mit Behinderungen ist, dass es sich dabei um ein Menschenrecht handelt, nachdem Menschen mit Behinderung die volle Teilnahmemöglichkeit an der Gesellschaft ermöglicht werden muss – auch digital. Laut dem Statistischen Bundesamt leben 2022 rund 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung in Deutschland – das entspricht knapp 10 % der deutschen Bevölkerung. Dadurch wird deutlich, wie wichtig es ist, diese Menschen bei der Planung und Umsetzung von Websites im Blick zu behalten.

Die EU Richtlinien 2019/882 besagt allerdings: Der Rechtsakt ist Sache der Länder. Die Zielerreichung ist zwar übergeordnet geregelt, die Umsetzung liegt in den Händen der einzelnen Länder.

In Deutschland soll die Umsetzung dieses Ziels durch das neue BFSG sichergestellt werden, dem sowohl private als auch öffentliche Stellen unterliegen. Zuvor gab es das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), dies galt ausschließlich für öffentliche Stellen. Im neuen BFSG geht es jetzt um die Übertragung auch für private Stellen.

Versäumnis & Kontrolle

Grundsätzlich sollte es im Sinne eines Unternehmens sein, die gesetzte Frist einzuhalten und die Website rechtzeitig hinsichtlich barrierefreier Richtlinien anzupassen. Dabei gilt das Prinzip der Selbstkontrolle. Aber Achtung: Es wird stichprobenartige Kontrollen der Einhaltung geben, zumal Verbraucher:innen die Marktüberwachungsbehörde auf Verstöße und Versäumnisse hinweisen können. Laut Paragraf 28 Abs. 2 BFSG können auch Kontrollen ohne konkreten Anlass und anhand angemessener Stichproben erfolgen. Besonders schwierig: In den Gesetzestexten, wie auch eben genannt, befinden sich viele unbestimmte Begriffe, wie z. B. „angemessene Stichproben“; es handelt sich also um Ermessensfragen der Gerichte.

Mögliche Sanktionen bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Sollten Sie trotz Beanstandung und Fristsetzung durch die Behörden weiterhin den barrierefreien Zugang auf Ihre Website nicht ermöglichen, können verschiedene Sanktionen verordnet werden. So kann bspw. die zuständige Marktüberwachungsbehörde bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung von Ihrer Seite nicht mehr angeboten werden darf, wenn diese nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden.

Zudem kann der Verstoß als Ordnungswidrigkeit gelten, für die ein Bußgeld von bis zu 100.000 EUR fällig wird.

Glossar: Begriffe im Zusammenhang mit Barrierefreiheit

Begriffe im Zusammenhang mit Barrierefreiheit

  • ARIA

    Accessible Rich Internet Applications, auch WAI-ARIA genannt, wobei WAI die Web Accessibility Initiative, also die Gründergruppe, eine Teilgruppe der W3C (World Wide Web Consortium), ist. ARIA kann als Eigenschaftsset zur besseren Zugänglichkeit von Website dem HTML hinzugefügt werden und fungiert so als Lückenfüller bei einzelnen verbesserungsbedürftigen Elementen.

  • BFSG

    Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist der deutsche Gesetzestext zur Zielerreichung der EU Richtlinie. In Kraft tritt das BFSG ab dem 28. Juni 2025.

  • WCAG

    Web Content Accessibility Guidelines. Eine Standardisierung der Barrierefreiheitsanforderungen, aufgesetzt von der W3C. Seit 1999 wird diese Einordnung bereits weiterentwickelt. Aktuell befinden wir uns bei der Version WCAG 2.2. Unterteilt werden diese Standards in 3 Level: A, AA und AAA (niedrigste bis höchste Anforderungsliste).

  • BITV

    Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) basiert auf § 12d des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und regelt im Kern die bereits bestehende Pflicht für öffentliche Stellen in Deutschland, ihre Websites barrierefrei zu gestalten.

    Dabei gilt es wohl als anerkannt, dass eine Website, die die Anforderungen der WCAG 2.1 einhält, auch als barrierefrei im Sinne der Norm und damit auch des BGG ist.

Fazit: Das ändert sich durch das BFSG

Sollten Sie Ihre Unternehmenswebsite oder Ihr Online-Shop noch nicht barrierefrei gestalten sein, dann raten wir Ihnen, dass Sie sich frühzeitig mit einem Rechtsbeistand und einer Agentur Ihrer Wahl in Verbindung setzen. Klären Sie ab, inwieweit das BFSG für Ihre Website relevant ist und ob Ihre Website den gesetzlichen Standards entspricht.

Ein Relaunch der Website könnte nötig und sinnvoll sein, um Ihre Website technisch auf den neusten Stand zu bringen und den Anforderungen des BFSG zu entsprechen. Sollten Sie bereits ein Relaunch in naher Vergangenheit abgeschlossen haben, so sprechen Sie Ihre Agentur auf Möglichkeiten an, die Website effizient barrierefrei zu gestalten.

Beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtend sind, Ihre Website barrierefrei zugänglich zu machen, weshalb Sie frühzeitig damit beginnen sollten, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen.

Ansprechpartner Martin Kirmaier coma AG

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Martin Kirmaer Vorstand, coma AG martin.kirmaier@coma.de
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BayernCloud Schule: Wir verbinden Bildung und Digitales – barrierefrei und responsive

Für das Bayerische Kultusministerium setzten wir das Web-Portal BayernCloud Schule (ByCS) mit digitalen Inhalten und Anwendungen für Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Verwaltung um. Es ist für alle bayerischen Schulen zugänglich, barrierefrei konzipiert und umgesetzt – und wird laufend von uns optimiert.

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